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   LSG Hessen, 05.02.2020 - L 6 AS 292/18   

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https://dejure.org/2020,4543
LSG Hessen, 05.02.2020 - L 6 AS 292/18 (https://dejure.org/2020,4543)
LSG Hessen, Entscheidung vom 05.02.2020 - L 6 AS 292/18 (https://dejure.org/2020,4543)
LSG Hessen, Entscheidung vom 05. Februar 2020 - L 6 AS 292/18 (https://dejure.org/2020,4543)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 11b Abs, 2 Satz 3 Nr. 1 SGB 2, § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB 2, § 3 Nr 26 EStG, § Nr 26a EStG, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO, § 130 Abs. 1 SGG
    SGB 2, EStG, KStG, AO, SGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung eines höheren Einkommensfreibetrags eines Übungsleiters im sportlichen Bereich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 434
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 30.03.1990 - VI R 188/87

    Nebenberufliche Tätigkeit i. S. von § 3 Nr. 26 EStG, wenn Zeitaufwand niedriger

    Auszug aus LSG Hessen, 05.02.2020 - L 6 AS 292/18
    Für das Steuerrecht ist insoweit die sogenannte Drittel-Regelung maßgeblich, von der abzuweichen der Senat auch bei der Anwendung von § 3 Nr. 26 EStG im Rahmen der Verweisung aus § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II keinen Anlass sieht: Eine Tätigkeit wird danach nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (LStRL 3.26 Abs. 2 Satz 1; BFH, Urteil vom 30. März 1990 - VI R 188/87 -, BFHE 160, 486 = juris, Rn. 20; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 1/14 R -, juris, Rn. 24; Erhard/Valta, in: Blümich, EStG, Werkstand: 149. Lieferung, August 2019, § 3 Rn. 11).

    Die Betrachtungsweise ist damit typisierend und stellt allein auf die Tätigkeit, nicht auf die individuellen Verhältnisse des Tätigen ab; es kommt deshalb nicht darauf an, ob daneben tatsächlich ein Hauptberuf ausgeübt wird (vgl. BFH, Urteil vom 30. März 1990 - VI R 188/87 -, BFHE 160, 486 = juris, Rn. 14 ff. und - im Anschluss daran - BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 1/14 R -, juris, Rn. 24; Tormöhlen, in: Korn, EStG, Stand: 119. Lieferung, Juli 2019, § 3 Nr. 26 Rn. 5; Bergkemper, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 26 Rn. 4 [Stand der Einzelkommentierung: 292. Lieferung, Juni 2019]; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB, § 11b SGB II Rn. 332 [Stand: August 2017]; J. Neumann, in: BeckOK SozR, § 11b SGB II Rn. 29).

    Die sich danach ergebende (Zeit-)Grenze hat der Kläger weder im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum noch auf längere Sicht überschritten, auch wenn man - wie bei gleichartigen Tätigkeiten geboten (vgl. BFH, Urteil vom 30. März 1990 - VI R 188/87 -, BFHE 160, 486 = juris, Rn. 21; Bergkemper, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 26 Rn. 4 [Stand der Einzelkommentierung: 292. Lieferung, Juni 2019]) - die für C. und D. gearbeiteten Stunden zusammenzählt.

    Hinzu kommt die mittelbare Förderung des nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wegen seiner Gemeinnützigkeit etc. geförderten Dienst- oder Auftraggebers, da die Übungsleiter wegen der Steuerfreiheit regelmäßig bereit sein werden, für ein entsprechend geringeres Entgelt tätig zu werden (vgl. zur Förderung der Körperschaft als mittelbarem Zweck von § 3 Nr. 26 EStG auch BFH, Urteil vom 30. März 1990 - VI R 188/87 -, BFHE 160, 486 = juris, Rn. 16).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.07.2017 - L 32 AS 1879/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzbetrag bei

    Auszug aus LSG Hessen, 05.02.2020 - L 6 AS 292/18
    Ehrenamtlichkeit gehört jedenfalls nach dem Wortlaut der Vorschrift und der dazu erlassenen Richtlinie nicht zu den Voraussetzungen ihrer Anwendung und der Annahme einer Übungsleitertätigkeit (vgl. ähnl. wie hier auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juli 2017 - L 32 AS 1879/14 -, juris).

    Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts stellen also die für eine selbständige Tätigkeit kennzeichnenden Elemente, die bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit durch den Kläger durchaus aufzufinden sein mögen, kein Hindernis für die Annahme einer nach § 3 Nr. 26 EStG privilegierten Einnahmeerzielung dar (vgl. ähnl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juli 2017 - L 32 AS 1879/14 -, juris).

    Das ehrenamtliche Engagement ist aber nur die Regelform, auf welche die Vorschrift zielt, ohne dies zu einer tatbestandlichen Voraussetzung zu erheben; die nebenberufliche steht insoweit - rechtlich ununterschieden - neben der ehrenamtlichen Tätigkeit (vgl. ähnl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juli 2017 - L 32 AS 1879/14 -, juris).

    Allerdings kann bei der Ermittlung des Zusatzfreibetrages nicht das gesamte Einkommen einbezogen werden, das 100,- Euro übersteigt, sondern lediglich das nach der Bereinigung nach § 11b Abs. 2 SGB II (noch) zu berücksichtigende Einkommen, im Falle des § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II also der 200,- Euro monatlich übersteigende Teil des Einkommens (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 61/13 R -, SozR 4-4200 § 11b Nr. 6 = juris, Rn. 25; ebs. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juli 2017 - L 32 AS 1879/14 -, juris, Rn. 22 sowie Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11b Rn. 38).

  • BSG, 28.10.2014 - B 14 AS 61/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Auszug aus LSG Hessen, 05.02.2020 - L 6 AS 292/18
    Da er durchgängig in jedem Monat des Bewilligungszeitraums von Dezember 2015 bis Mai 2016, aber auch im gesamten Jahr 2016 (vgl. dazu auch die weiteren Mitteilungen des Klägers über die erzielten Einnahmen; insoweit wird auf LA Bl. 1468 - Juni 2016 -, LA Bl. 1500 - Juli 2016 -, LA Bl. 1513 - August 2016 - sowie unblattiert für September bis November 2016 verwiesen) aus der privilegierten Tätigkeit Einkünfte erzielt hat, die über den erhöhten Freibetrag hinausgingen, kommt es auf die Frage, ob bei der Berechnung auf das steuerrechtliche Jahresprinzip oder das grundsicherungsrechtliche Monatsprinzip abzustellen ist (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 24. August 2017 - B 4 AS 9/16 R -, juris, Rn. 32), ebenso wenig an wie auf die Frage, wie zu verfahren ist, wenn bei einer Kombination aus privilegierter Tätigkeit (hier: für den D.) und nicht-privilegierter Tätigkeit (hier: für C.) zu verfahren ist, wenn diese nur gemeinsam eine Höhe erreichen, in der es auf die Anwendung von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II ankommt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 61/13 -, SozR 4-4200 § 11b Nr. 6 = juris, Rn. 14; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11b Rn. 46; vgl. hierzu auch die klarstellende Änderung durch Art. 1 Nr. 10 Bst.

    Allerdings kann bei der Ermittlung des Zusatzfreibetrages nicht das gesamte Einkommen einbezogen werden, das 100,- Euro übersteigt, sondern lediglich das nach der Bereinigung nach § 11b Abs. 2 SGB II (noch) zu berücksichtigende Einkommen, im Falle des § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II also der 200,- Euro monatlich übersteigende Teil des Einkommens (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 61/13 R -, SozR 4-4200 § 11b Nr. 6 = juris, Rn. 25; ebs. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juli 2017 - L 32 AS 1879/14 -, juris, Rn. 22 sowie Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11b Rn. 38).

  • BFH, 03.07.2018 - VIII R 28/15

    Entschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberater und

    Auszug aus LSG Hessen, 05.02.2020 - L 6 AS 292/18
    Der Wortlaut der Vorschrift (und auch der zu ihr ergangenen und bereits vom Sozialgericht zitierten Lohnsteuerrichtlinie) ist erfüllt: Der Kläger hat eine Tätigkeit als Übungsleiter im sportlichen Bereich ausgeübt, die wie die anderen privilegierten Tätigkeiten dadurch gekennzeichnet war, dass er durch seine Tätigkeit auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss genommen hat, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern (vgl. hierzu die Lohnsteuerrichtlinie R 3.26 LStH 2016 des Bundesministeriums der Finanzen - im Folgenden: LStRL 3.26 -, dort Abs. 1 Satz 1; BFH, Urteil vom 3. Juli 2018 - VIII R 28/15 -, BFHE 261, 537 = juris, Rn. 16; von Beckerath, in: Kirchhof u.a., EStG, 17. Aufl., § 3 Nr. 26 Rn. 50).

    Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung (LStRL 3.26 Abs. 1 Satz 2; BFH, Urteil vom 3. Juli 2018 - VIII R 28/15 -, BFHE 261, 537 = juris, Rn. 17; Bergkemper, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 26 Rn. 5 [Stand der Einzelkommentierung: 292. Lieferung, Juni 2019]).

  • BSG, 16.12.2015 - B 12 R 1/14 R

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Zurückverweisung - notwendige Beiladung

    Auszug aus LSG Hessen, 05.02.2020 - L 6 AS 292/18
    Für das Steuerrecht ist insoweit die sogenannte Drittel-Regelung maßgeblich, von der abzuweichen der Senat auch bei der Anwendung von § 3 Nr. 26 EStG im Rahmen der Verweisung aus § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II keinen Anlass sieht: Eine Tätigkeit wird danach nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (LStRL 3.26 Abs. 2 Satz 1; BFH, Urteil vom 30. März 1990 - VI R 188/87 -, BFHE 160, 486 = juris, Rn. 20; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 1/14 R -, juris, Rn. 24; Erhard/Valta, in: Blümich, EStG, Werkstand: 149. Lieferung, August 2019, § 3 Rn. 11).

    Die Betrachtungsweise ist damit typisierend und stellt allein auf die Tätigkeit, nicht auf die individuellen Verhältnisse des Tätigen ab; es kommt deshalb nicht darauf an, ob daneben tatsächlich ein Hauptberuf ausgeübt wird (vgl. BFH, Urteil vom 30. März 1990 - VI R 188/87 -, BFHE 160, 486 = juris, Rn. 14 ff. und - im Anschluss daran - BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 1/14 R -, juris, Rn. 24; Tormöhlen, in: Korn, EStG, Stand: 119. Lieferung, Juli 2019, § 3 Nr. 26 Rn. 5; Bergkemper, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 26 Rn. 4 [Stand der Einzelkommentierung: 292. Lieferung, Juni 2019]; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB, § 11b SGB II Rn. 332 [Stand: August 2017]; J. Neumann, in: BeckOK SozR, § 11b SGB II Rn. 29).

  • BSG, 05.06.2014 - B 4 AS 31/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung

    Auszug aus LSG Hessen, 05.02.2020 - L 6 AS 292/18
    Dementsprechend ist das Bundessozialgericht - bei einem freiberuflich tätigen Tischtennistrainer - davon ausgegangen, dass dessen Aufwendungen für die Fahrten von seiner Wohnung zu den verschiedenen Schulen und Sportvereinen, den "Betriebsstätten", nicht zu den Betriebsausgaben nach § 3 Abs. 2 Alg II-V gehörten, sondern im Rahmen der Abzüge der für die Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II zu berücksichtigen seien (BSG, Urteil vom 5. Juni 2014 - B 4 AS 31/13 R -, SozR 4-4225 § 3 Nr. 5 = juris, Rn. 23).

    Bei den übrigen vom Kläger als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen ist nicht erkennbar, dass sie in gleicher Weise wie die Fahrtkosten zu den Trainingsstätten dem "privaten Bereich" zuzuordnen wären und daher mit dem pauschalen Absetzbetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II als abgegolten zu gelten hätten (vgl. zu diesem Zusammenhang nochmals BSG, Urteil vom 5. Juni 2014 - B 4 AS 31/13 R -, SozR 4-4225 § 3 Nr. 5 = juris, Rn. 23).

  • BSG, 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - vorläufige Entscheidung über Leistungen

    Auszug aus LSG Hessen, 05.02.2020 - L 6 AS 292/18
    Die vorläufige Entscheidung vom 27. Oktober 2015 und der auf diese bezogene Änderungsbescheid vom 29. November 2015 sind dagegen nicht Gegenstand des Verfahrens; sie haben sich durch die endgültige Festsetzung der Leistung auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) von Gesetzes wegen erledigt (vgl. nur BSG, Urteil vom 5. Juli 2017 - B 14 AS 36/16 R -, SozR 4-1500 § 86 Nr. 3 Rn. 15).

    Unzweifelhaft ist, dass es einer solchen Aufhebung, wie bereits ausgeführt, nicht bedurfte; die vorläufigen Regelungen wurden vielmehr durch die endgültige Festsetzung für den jeweiligen Zeitraum ohne Weiteres gegenstandslos und erledigten sich auf sonstige Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. nur BSG, Urteil vom 5. Juli 2017 - B 14 AS 36/16 R -, SozR 4-1500 § 86 Nr. 3 Rn. 15; BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr. 38; Kallert, in: Gagel, SGB II/SGB III, vor § 328 Rn. 19).

  • BSG, 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld für

    Auszug aus LSG Hessen, 05.02.2020 - L 6 AS 292/18
    Der Senat hat den Anspruch in diesem Rahmen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen, (allerdings nur) insoweit, als dies notwendig ist, um mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgehen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 81/12 R -, SozR 4-4225 § 1 Nr. 2).

    Das stellt den Erlass des begehrten Grundurteils im Höhenstreit allerdings nicht in Frage, da dies (nur) voraussetzt, dass Grund und Höhe des Anspruchs so umfassend geklärt sind, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 81/12 R -, SozR 4-4225 § 1 Nr. 2); die geringfügigen Abweichungen, die sich aus der unzutreffenden Aufteilung ergeben und dazu führen, dass im streitigen Monat April 2016 von einem Bedarf in Höhe von 699, 69 Euro statt - wie vom Beklagten angenommen - von 701, 71 Euro auszugehen ist, sind insoweit ohne Belang.

  • BSG, 24.08.2017 - B 4 AS 9/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Auszug aus LSG Hessen, 05.02.2020 - L 6 AS 292/18
    Da er durchgängig in jedem Monat des Bewilligungszeitraums von Dezember 2015 bis Mai 2016, aber auch im gesamten Jahr 2016 (vgl. dazu auch die weiteren Mitteilungen des Klägers über die erzielten Einnahmen; insoweit wird auf LA Bl. 1468 - Juni 2016 -, LA Bl. 1500 - Juli 2016 -, LA Bl. 1513 - August 2016 - sowie unblattiert für September bis November 2016 verwiesen) aus der privilegierten Tätigkeit Einkünfte erzielt hat, die über den erhöhten Freibetrag hinausgingen, kommt es auf die Frage, ob bei der Berechnung auf das steuerrechtliche Jahresprinzip oder das grundsicherungsrechtliche Monatsprinzip abzustellen ist (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 24. August 2017 - B 4 AS 9/16 R -, juris, Rn. 32), ebenso wenig an wie auf die Frage, wie zu verfahren ist, wenn bei einer Kombination aus privilegierter Tätigkeit (hier: für den D.) und nicht-privilegierter Tätigkeit (hier: für C.) zu verfahren ist, wenn diese nur gemeinsam eine Höhe erreichen, in der es auf die Anwendung von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II ankommt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 61/13 -, SozR 4-4200 § 11b Nr. 6 = juris, Rn. 14; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11b Rn. 46; vgl. hierzu auch die klarstellende Änderung durch Art. 1 Nr. 10 Bst.
  • BFH, 31.01.2017 - IX R 10/16

    Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter

    Auszug aus LSG Hessen, 05.02.2020 - L 6 AS 292/18
    Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der im hiesigen Verfahren maßgebliche § 3 Nr. 26 EStG einen spezifischen "Übungsleiterfreibetrag" schafft, während der allgemeine "Ehrenamtsfreibetrag" in § 3 Nr. 26a EStG normiert ist (vgl. zu letzterem BFH, Urteil vom 31. Januar 2017 - IX R 10/16 -, BFHE 256, 250 = juris, Rn. 33; zur Begrifflichkeit auch Schmidt, in: Eicher/Luik, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kommentar, 4. Aufl. 2017, § 11b Rn. 39 und mit ähnl. Akzentsetzung auch Tormöhlen, in: Korn, EStG, Stand: 119. Lieferung, Juli 2019, § 3 Nr. 26 Rn. 1 vs. § 3 Nr. 26a Rn. 1).
  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 180/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Krankengeld -

  • BFH, 20.12.2017 - III R 23/15

    Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen

  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 17/16

    BFH stärkt Ehrenamt: Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - L 18 KN 95/15

    Sozialversicherungspflicht; Nebentätigkeit als Lehrbeauftragter; Geringfügige

  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R

    Arbeitslosengeld II - fehlende Hilfebedürftigkeit des Ehegatten wegen

  • BSG, 25.04.2018 - B 14 AS 21/17 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erfordernis der Zusicherung zum

  • BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 20/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • BSG, 06.05.2010 - B 14 AS 12/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Klagefrist - Bekanntgabe des

  • BSG, 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Bestimmung der

  • BSG, 16.11.1995 - 4 RLw 4/94

    Verlautbarung eines einstweiligen Verwaltungsaktes, Wirksamkeit, Rückabwicklung

  • BSG, 07.09.1998 - B 2 U 10/98 R

    Entscheidung über Kosten des gesamten Rechtsstreits

  • SG Kassel, 07.02.2018 - S 4 AS 658/16
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